Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen einen außerhalb meiner Geschäftsräume geschlossenen Vertrag, wie beispielsweise Ihre Objektanfrage per Netz/Epost, zu widerrufen (§ 312c BGB – Fernabsatzverträge). Um Ihr Widerrufsrecht außuüben, müssen Sie mich mittels einer eindeutigen, schriftlichen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Ihre Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (etwa Ihrer mich erreichenden konkreten Anfrage zu einer Immobilie).
Sollten Sie wünschen, dass ich vor Ablauf dieser 14tägigen Widerrufsfrist für Sie tätig werde, so müssten Sie bitte auf Ihr Widerrufsrecht verzichten; beispielsweise, indem Sie meine Epostnachricht, die ich Ihnen auf Ihre Anfrage hin zusende, in folgendem Sinne schriftlich bestätigen:
„Ich verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen (§ 357 Abs. 8 BGB).“
„Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere (§ 356 Abs. 4 BGB).“
Sollten Sie nicht auf Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten wollen, so ist das kein Problem, ich setze ich mich selbstverständlich nach Ablauf dieser Frist wieder mit Ihnen in Verbindung.
(Es geht dem Gesetzgeber einfach darum, dass dem Kauf- oder Miet-Interessent von vorn herein und eineindeutig bekannt ist: mit dem Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages ist auch die auf dem jeweiligen Exposé angegebene Provision an mich zu zahlen. Für Beratungen, Besichtigungen udgl. allein, fallen selbstverständlich keinerlei Kosten an mich an.)